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IDGLIPD
CH-BL
§ 28 Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) - Anonymisierung von Personendaten
Einschränkungen bei der Bekanntgabe von und beim Zugang zu Informationen
§ 28 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Anonymisierung von Personendaten
1. Ist der Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Personendaten nicht schon nach § 27 ganz oder teilweise zu verweigern, sind diese Personendaten vor der Zugangsgewährung zu anonymisieren.
2. Ist eine Anonymisierung nicht oder nicht vollständig möglich, darf das öffentliche Organ den Zugang zu nichtanonymisierten Personendaten gewähren, wenn
a. ein überwiegendes öffentliches Interesse am Zugang zu den nichtanonymisierten Personendaten besteht oder
b. die Voraussetzungen für die Bekanntgabe von Personendaten erfüllt sind (§ 18 ff.).