§ 27 Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) - Verweigerung oder Aufschub
§ 27 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Verweigerung oder Aufschub
1. Das öffentliche Organ hat die Bekanntgabe von oder den Zugang zu Informationen im Einzelfall ganz oder teilweise zu verweigern oder aufzuschieben, wenn eine besondere gesetzliche Geheimhaltungspflicht oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegen stehen.
2. Ein überwiegendes öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Bekanntgabe der Information oder der Zugang zur Information
a. die Sicherheit des Staates oder die öffentliche Sicherheit gefährdet oder
b. die Beziehungen zu einem anderen Kanton, zum Bund oder zum Ausland beeinträchtigt oder
c. den freien Meinungs- und Willensbildungsprozess der öffentlichen Organe beeinträchtigt oder
d. die Position in Verhandlungen beeinträchtigt oder
e. die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher, insbesondere polizeilicher Massnahmen beeinträchtigt.
3. Ein überwiegendes privates Interesse liegt insbesondere vor, wenn
a. die Bekanntgabe der Information oder der Zugang zur Information den Schutz der Privatsphäre beeinträchtigt oder
b. die Bekanntgabe der Information oder der Zugang zur Information Berufs-, Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart oder Urheberrechte verletzt oder
c. die Bekanntgabe von oder der Zugang zu Informationen verlangt wird, die dem öffentlichen Organ von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung es zugesichert hat.
4. Der Zugang zu den eigenen Personendaten kann namentlich bei Personendaten in Krankheitsgeschichten und Akten des medizinischen und sozialen Bereichs sowie des Straf- und Massnahmenvollzugs ausserdem eingeschränkt werden, wenn es wegen der Interessen der um Zugang ersuchenden Person erforderlich ist.