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IDGLIPD
CH-BL
§ 26a Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) - Aufsichtsrechtliche Anzeige
Informationszugangsrecht und andere Rechtsansprüche
§ 26a Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Aufsichtsrechtliche Anzeige
1. Jede Person kann der Aufsichtsstelle Datenschutz (§ 35) Tatsachen anzeigen, wonach ein öffentliches Organ oder eine Auftragsdatenbearbeiterin oder ein Auftragsdatenbearbeiter bei der Bearbeitung von sie betreffenden Personendaten gegen die datenschutzrechtlichen Vorschriften verstösst.
2. Die anzeigende Person hat nicht die Rechte einer Partei, doch ist ihr innerhalb von höchstens 3 Monaten Auskunft über das Ergebnis oder den Stand der Abklärungen zu erteilen.