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IDGLIPD
CH-BL
§ 26 Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) - Sperrung der Bekanntgabe von Personendaten
Informationszugangsrecht und andere Rechtsansprüche
§ 26 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Sperrung der Bekanntgabe von Personendaten
1. Die betroffene Person kann beim verantwortlichen öffentlichen Organ die Bekanntgabe ihrer Personendaten schriftlich sperren lassen.
2. Die Bekanntgabe ist trotz Sperrung zulässig, wenn
a. das öffentliche Organ zur Bekanntgabe gesetzlich verpflichtet ist oder
b. die Bekanntgabe zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist oder
c. die um Bekanntgabe ersuchende Person glaubhaft macht, dass die Personendaten zur Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche erforderlich sind.