§ 25 Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) - Schutz der eigenen Personendaten
§ 25 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Schutz der eigenen Personendaten
1. Jede betroffene Person kann vom öffentlichen Organ verlangen, dass es kostenlos
a. unrichtige Personendaten berichtigt oder, falls die Berichtigung nicht möglich ist, vernichtet;
b. das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt;
c. die Folgen des widerrechtlichen Bearbeitens von Personendaten beseitigt;
d. die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens von Personendaten schriftlich feststellt.
2. Bestreitet das öffentliche Organ die Unrichtigkeit, so hat es die Richtigkeit der Personendaten zu beweisen.
3. Kann der Natur der Daten nach weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, insbesondere von solchen, die eine Wertung menschlichen Verhaltens enthalten, kann die betroffene Person die Aufnahme einer Gegendarstellung verlangen.