Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
162 IDGLIPD CH-BL

§ 25 Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) - Schutz der eigenen Personendaten

Informationszugangsrecht und andere Rechtsansprüche
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (58 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 25 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Schutz der eigenen Personendaten

1. Jede betroffene Person kann vom öffentlichen Organ verlangen, dass es kostenlos

a. unrichtige Personendaten berichtigt oder, falls die Berichtigung nicht möglich ist, vernichtet;

b. das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt;

c. die Folgen des widerrechtlichen Bearbeitens von Personendaten beseitigt;

d. die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens von Personendaten schriftlich feststellt.

2. Bestreitet das öffentliche Organ die Unrichtigkeit, so hat es die Richtigkeit der Personendaten zu beweisen.

3. Kann der Natur der Daten nach weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, insbesondere von solchen, die eine Wertung menschlichen Verhaltens enthalten, kann die betroffene Person die Aufnahme einer Gegendarstellung verlangen.

← § 24 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) - Gegenstand und Zweck § 26 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →