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IDGLIPD
CH-BL
§ 24 Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) - Zugang zu den eigenen Personendaten
Informationszugangsrecht und andere Rechtsansprüche
§ 24 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Zugang zu den eigenen Personendaten
1. Jede Person hat Anspruch darauf zu wissen, ob bei einem öffentlichen Organ Personendaten über sie vorhanden sind, und gegebenenfalls auf Zugang zu diesen eigenen Personendaten.
2. Der Zugang umfasst
a. die Angaben nach § 14 Abs. 2 und
b. alle Personendaten zur gesuchstellenden Person.