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162 IDGLIPD CH-BL

§ 23 Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) - Zugang zu Informationen

Informationszugangsrecht und andere Rechtsansprüche
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§ 23 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Zugang zu Informationen

1. Jede Person hat Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ im Sinne von § 3 Abs. 1 Bst. a und b vorhandenen Informationen, ausgenommen zu Aufzeichnungen, die nicht fertig gestellt sind.

2. In hängigen Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren richtet sich der Anspruch auf Zugang zu Informationen nach dem massgeblichen Verfahrensrecht.

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