162
IDGLIPD
CH-BL
§ 22 Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) - Verzeichnis der Verfahren, bei denen Personendaten bearbeitet werden
Bekanntgabe von Informationen
§ 22 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Verzeichnis der Verfahren, bei denen Personendaten bearbeitet werden
1. Die Strafverfolgungs-, Strafgerichtsbarkeits- und Strafvollzugsorgane führen ein vollständiges Verzeichnis ihrer Verfahren, bei denen Personendaten bearbeitet werden.
2. Das Verzeichnis ist der Öffentlichkeit leicht zugänglich zu machen, insbesondere durch öffentliche Datennetze.
3. Der Regierungsrat regelt in der Verordnung den Inhalt des Verzeichnisses und die Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht.