§ 21 Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) - Grenzüberschreitende Bekanntgabe von Personendaten
§ 21 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Grenzüberschreitende Bekanntgabe von Personendaten
1. Öffentliche Organe dürfen Personendaten anderen Organen oder Privaten, die nicht der Rechtshoheit eines Staates unterstehen, der dem Europaratsübereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten beigetreten ist, nur bekannt geben, wenn
a. die Gesetzgebung des Empfängerstaates einen angemessenen Schutz gewährleistet;
b. durch vertragliche Vereinbarungen ein angemessener Schutz garantiert wird;
c. dies im Einzelfall entweder für die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses oder für die Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht unerlässlich ist, oder
d. im Einzelfall die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat oder, falls sie dazu nicht in der Lage ist, die Bekanntgabe in ihrem Interesse liegt und ihre Zustimmung in guten Treuen vorausgesetzt werden darf.
2. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Austausch und die Weiterverarbeitung von Personendaten im Rahmen des Schengener Informationssystems (SIS).