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162 IDGLIPD CH-BL

§ 20 Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) - Bekanntgabe von Personendaten für einen nicht personenbezogenen Zweck

Bekanntgabe von Informationen
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§ 20 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Bekanntgabe von Personendaten für einen nicht personenbezogenen Zweck

1. Das öffentliche Organ kann Personendaten zur Bearbeitung für einen nicht personenbezogenen Zweck bekannt geben, sofern dies nicht durch eine besondere Geheimhaltungsbestimmung ausgeschlossen ist.

2. Die Empfängerin oder der Empfänger hat sich zu verpflichten

a. die Personendaten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, sobald es der Bearbeitungszweck zulässt;

b. die Auswertungen nur so bekannt zu geben, dass keine Rückschlüsse auf betroffene Personen möglich sind.

3. Privaten werden Personendaten nur bekannt gegeben, wenn sie sich zusätzlich verpflichten, die Daten nicht für andere Zwecke zu bearbeiten und sie nicht an Dritte weiter zu geben sowie für die Datensicherung gesorgt ist.

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