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IDGLIPD
CH-BL
§ 2 Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz gilt für alle öffentlichen Organe gemäss § 3 Abs. 1.
2. Es findet keine Anwendung
a. soweit ein öffentliches Organ am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt und dabei privatrechtlich handelt.
b. ...
c. ...
2bis. Die Rechte und Ansprüche der betroffenen Person während hängigen Verfahren der Zivilrechts- und Strafrechtspflege, der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie während hängigen Rechtshilfeverfahren richten sich ausschliesslich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht.
3. Abweichende und ergänzende Bestimmungen in anderen Gesetzen bleiben vorbehalten, sofern sie den Schutz der Grundrechte von Personen, über welche die öffentlichen Organe Personendaten bearbeiten, im Sinne dieses Gesetzes sicherstellen.