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IDGLIPD
CH-BL
§ 19 Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) - Bekanntgabe von besonderen Personendaten
Bekanntgabe von Informationen
§ 19 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Bekanntgabe von besonderen Personendaten
1. Das öffentliche Organ gibt besondere Personendaten oder Resultate eines Profilings bekannt, wenn
a. ein Gesetz dazu ausdrücklich verpflichtet oder ermächtigt oder
b. dies zur Erfüllung einer im Gesetz ausdrücklich umschriebenen Aufgabe erforderlich ist oder
c. im Einzelfall die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat oder, falls sie dazu nicht in der Lage ist, die Bekanntgabe in ihrem Interesse liegt und ihre Zustimmung in guten Treuen vorausgesetzt werden darf.
2. Durch ein Abrufverfahren dürfen besondere Personendaten nur zugänglich gemacht werden, wenn ein Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.