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IDGLIPD
CH-BL
§ 18 Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) - Bekanntgabe von Personendaten
Bekanntgabe von Informationen
§ 18 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Bekanntgabe von Personendaten
1. Das öffentliche Organ gibt Personendaten bekannt, wenn
a. eine gesetzliche Grundlage dazu verpflichtet oder ermächtigt oder
b. dies zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist oder
c. im Einzelfall die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat oder, falls sie dazu nicht in der Lage ist, die Bekanntgabe in ihrem Interesse liegt und ihre Zustimmung in guten Treuen vorausgesetzt werden darf.
2. Durch ein Abrufverfahren dürfen Personendaten nur zugänglich gemacht werden, wenn die gesetzliche Grundlage dies ausdrücklich vorsieht.