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§ 17 Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) - Informationstätigkeit von Amtes wegen

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§ 17 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Informationstätigkeit von Amtes wegen

1. Das öffentliche Organ informiert die Öffentlichkeit über seine Tätigkeiten und Angelegenheiten von allgemeinem Interesse.

2. Von allgemeinem Interesse sind Informationen, die Belange von öffentlichem Interesse betreffen und für die Meinungsbildung und zur Wahrung der demokratischen Rechte der Bevölkerung von Bedeutung sind.

3. Das öffentliche Organ stellt Informationen über seinen Aufbau, seine Zuständigkeiten und über Ansprechpersonen zur Verfügung.

4. Über hängige Verfahren darf das öffentliche Organ informieren, wenn dies zur Berichtigung oder Vermeidung falscher Meldungen erforderlich ist oder wenn in einem besonders schweren oder Aufsehen erregenden Fall angezeigt ist, unverzüglich zu informieren.

5. Der Regierungsrat regelt die Informationstätigkeit für die kantonale Verwaltung. Die Informationen erfolgen in sachlicher, einfacher und kostengünstiger Weise und vorzugsweise über das Internet.

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