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162 IDGLIPD CH-BL

§ 16 Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) - Qualitätssicherung

Besondere Grundsätze für den Umgang mit Personendaten
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§ 16 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Qualitätssicherung

1. Das öffentliche Organ kann zur Sicherstellung der Qualität der Informationsbearbeitung seine Verfahren, seine Organisation und seine technischen Einrichtungen durch eine unabhängige und anerkannte Stelle prüfen und bewerten lassen.

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