162
IDGLIPD
CH-BL
§ 16 Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) - Qualitätssicherung
Besondere Grundsätze für den Umgang mit Personendaten
§ 16 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Qualitätssicherung
1. Das öffentliche Organ kann zur Sicherstellung der Qualität der Informationsbearbeitung seine Verfahren, seine Organisation und seine technischen Einrichtungen durch eine unabhängige und anerkannte Stelle prüfen und bewerten lassen.