§ 15a Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) - Meldung von Datenschutzverletzungen
§ 15a Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Meldung von Datenschutzverletzungen
1. Eine Datenschutzverletzung liegt vor, wenn die Sicherheit so verletzt wird, dass
a. bearbeitete Personendaten unwiederbringlich vernichtet werden oder verloren gehen, unbeabsichtigt oder unrechtmässig verändert oder offenbart werden; oder
b. Unbefugte Zugang zu solchen Personendaten erhalten.
2. Das verantwortliche öffentliche Organ meldet der Aufsichtsstelle Datenschutz (§ 35) ohne unangemessene Verzögerung eine Datenschutzverletzung.
3. Die Auftragsdatenbearbeiterin oder der Auftragsdatenbearbeiter informiert das auftraggebende öffentliche Organ unverzüglich über eine Datenschutzverletzung.
4. Eine Meldepflicht des öffentlichen Organs besteht nicht, wenn die Datenschutzverletzung voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Grundrechte der betroffenen Person führt. Die Aufsichtsstelle Datenschutz kann Kriterien für Datenschutzverletzungen festlegen, die ihr zu melden sind.
5. Das öffentliche Organ informiert die betroffenen Personen, wenn die Umstände dies erfordern oder die Aufsichtsstelle Datenschutz es verlangt.
6. Die Benachrichtigung der betroffenen Personen kann ausserdem ganz oder teilweise unterbleiben oder aufgeschoben werden, wenn eine Einschränkung gemäss § 27 zulässig ist.