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IDGLIPD
CH-BL
§ 15 Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) - Vernichtung
Besondere Grundsätze für den Umgang mit Personendaten
§ 15 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Vernichtung
1. Nicht mehr benötigte Personendaten, die von der gemäss Archivierungsgesetz zuständigen Stelle als nicht archivwürdig beurteilt werden, sind vom öffentlichen Organ zu vernichten.
2. Für alle Informationsbestände, die Personendaten enthalten, sind Fristen für die Beurteilung festzulegen, ob die Personendaten zur Aufgabenerfüllung noch benötigt werden oder ob sie archiviert oder vernichtet werden sollen.