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162 IDGLIPD CH-BL

§ 14 Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) - Informationspflicht bei der Datenbeschaffung

Besondere Grundsätze für den Umgang mit Personendaten
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§ 14 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Informationspflicht bei der Datenbeschaffung

1. Das verantwortliche öffentliche Organ informiert die betroffene Person angemessen über jede Beschaffung von Daten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten bei Dritten beschafft werden.

2. Zur Gewährleistung einer transparenten Datenbearbeitung und damit die betroffene Person ihre Rechte geltend machen kann, umfasst die Information mindestens Angaben über

a. * das verantwortliche öffentliche Organ samt Kontaktdaten;

b. * die bearbeiteten Daten oder die Kategorien der bearbeiteten Daten;

c. * alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Personendaten, wenn sie nicht bei der betroffenen Person erhoben worden sind;

d. * die Rechtsgrundlage und den Zweck des Bearbeitens;

e. * die Datenempfänger oder die Kategorien der Datenempfänger, falls die Daten Dritten bekanntgegeben werden; und

f. * die Rechte der betroffenen Person.

3. Die Informationspflicht entfällt, wenn

a. * die betroffene Person bereits über die Informationen nach Abs. 2 verfügt;

b. * das Bearbeiten der Personendaten gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist; oder

c. * die Information nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.

4. Die Bekanntgabe der Informationen kann unter denselben Voraussetzungen eingeschränkt werden wie der Zugang zu den eigenen Personendaten.

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