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IDGLIPD
CH-BL
§ 13 Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) - Datenvermeidung und Datensparsamkeit bei IT-Systemen
Besondere Grundsätze für den Umgang mit Personendaten
§ 13 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Datenvermeidung und Datensparsamkeit bei IT-Systemen
1. Das öffentliche Organ gestaltet informationstechnologische Systeme so, dass keine oder möglichst wenig personenbezogene und personenbeziehbare Daten anfallen.
2. Insbesondere ist von den Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung Gebrauch zu machen, soweit dies möglich ist und der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck steht.