Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
162 IDGLIPD CH-BL

§ 13 Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) - Datenvermeidung und Datensparsamkeit bei IT-Systemen

Besondere Grundsätze für den Umgang mit Personendaten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (58 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Datenvermeidung und Datensparsamkeit bei IT-Systemen

1. Das öffentliche Organ gestaltet informationstechnologische Systeme so, dass keine oder möglichst wenig personenbezogene und personenbeziehbare Daten anfallen.

2. Insbesondere ist von den Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung Gebrauch zu machen, soweit dies möglich ist und der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck steht.

← § 12 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) - Gegenstand und Zweck § 14 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →