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162 IDGLIPD CH-BL

§ 12 Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) - Vorabkonsultation der Aufsichtsstelle Datenschutz

Besondere Grundsätze für den Umgang mit Personendaten
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§ 12 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Vorabkonsultation der Aufsichtsstelle Datenschutz

1. Das verantwortliche öffentliche Organ legt der Aufsichtsstelle Datenschutz (§ 35) frühzeitig zur Vorabkonsultation vor

a. * Rechtsetzungsprojekte, die die Bearbeitung von Personendaten betreffen, und

b. * Vorhaben zur Bearbeitung von Personendaten, die aufgrund der Art der Bearbeitung oder der zu bearbeitenden Daten voraussichtlich zu einem hohen Risiko für die Grundrechte der betroffenen Personen führen.

2. Die Aufsichtsstelle Datenschutz kann Kriterien für Bearbeitungsvorgänge festlegen, die ihr zur Vorabkonsultation zu unterbreiten sind.

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