§ 11a Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) - Datenschutz-Folgenabschätzung
§ 11a Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Datenschutz-Folgenabschätzung
1. Das verantwortliche öffentliche Organ prüft bei jedem Vorhaben für eine Personendatenbearbeitung, ob voraussichtlich ein hohes Risiko für die Grundrechte der betroffenen Personen besteht.
2. Besteht voraussichtlich ein hohes Risiko, ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen.
3. Die Datenschutz-Folgenabschätzung enthält mindestens
a. eine allgemeine Beschreibung der geplanten Bearbeitungsvorgänge;
b. eine Bewertung der Risiken für die Grundrechte der betroffenen Personen; sowie
c. eine Darstellung und Bewertung der geplanten Abhilfemassnahmen, Garantien, Sicherheitsvorkehren und Verfahren, durch die der Schutz der Grundrechte der betroffenen Personen sichergestellt und der Nachweis erbracht werden soll, dass die Datenschutzbestimmungen eingehalten werden.