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IDGLIPD
CH-BL
§ 11 Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) - Zweckbindung
Besondere Grundsätze für den Umgang mit Personendaten
§ 11 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Zweckbindung
1. Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, zu dem sie erhoben worden sind, soweit nicht eine gesetzliche Grundlage ausdrücklich eine weitere Verwendung vorsieht oder die betroffene Person im Einzelfall einwilligt.
2. Zu einem nicht personenbezogenen Zweck darf das öffentliche Organ Personendaten bearbeiten, wenn sie anonymisiert werden, sobald es der Bearbeitungszweck zulässt; aus den Auswertungen dürfen keine Rückschlüsse auf betroffene Personen möglich sein.