Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
162 IDGLIPD CH-BL

§ 10 Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) - Richtigkeit

Besondere Grundsätze für den Umgang mit Personendaten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (58 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Richtigkeit

1. Personendaten müssen richtig und, soweit es der Verwendungszweck erfordert, vollständig sein.

2. Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern.

3. Es sind alle angemessenen Massnahmen zu treffen, damit Daten berichtigt oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind.

← § 9a Informations- und Datenschutzgesetz, IDG Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) - Gegenstand und Zweck § 11 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →