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IDGLIPD
CH-BL
§ 1 Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) - Gegenstand und Zweck
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Gegenstand und Zweck
1. Dieses Gesetz regelt den Umgang der öffentlichen Organe mit Informationen.
2. Es bezweckt
a. das Handeln der öffentlichen Organe transparent zu gestalten und damit die freie Meinungsbildung und die Wahrnehmung der demokratischen Rechte zu fördern, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegen stehen, und
b. * die Grundrechte von natürlichen Personen zu schützen, über welche die öffentlichen Organe Personendaten bearbeiten.
3. Regierungsrat und Landrat sorgen dafür, dass interkantonale Institutionen mit basellandschaftlicher Beteiligung einen gleichwertigen Datenschutz gewährleisten.