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162.51 VIS CH-BL

§ 9 Verordnung über die Informationssicherheit (VIS) - Sicherheitsbewusstsein

Grundsätze der Informationssicherheit
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§ 9 VIS · Sicherheitsbewusstsein

1. Das Sicherheitsbewusstsein der Mitarbeitenden ist regelmässig zu schulen und eine Sicherheitskultur zu pflegen.

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