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162.51 VIS CH-BL

§ 8 Verordnung über die Informationssicherheit (VIS) - Service Level Agreements

Begriffe und Schnittstellen der Informationssicherheit
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§ 8 VIS · Service Level Agreements

1. Leistungsbeziehende und Leistungserbringende legen alle Anforderungen an die Dienstleistung, insbesondere auch die Anforderungen zur Gewährleistung der Informationssicherheit in einem schriftlichen Service Level Agreement fest.

2. Die Sicherheitsmassnahmen sind schriftlich festzulegen.

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