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162.51 VIS CH-BL

§ 7 Verordnung über die Informationssicherheit (VIS) - Physische Sicherheit der IT-Infrastruktur (Anlagenschutz)

Begriffe und Schnittstellen der Informationssicherheit
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§ 7 VIS · Physische Sicherheit der IT-Infrastruktur (Anlagenschutz)

1. Die für den Betrieb der Informatik-Infrastruktur notwendigen physischen Einrichtungen sind zu schützen.

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