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162.51 VIS CH-BL

§ 6 Verordnung über die Informationssicherheit (VIS) - Informatiksicherheit

Begriffe und Schnittstellen der Informationssicherheit
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§ 6 VIS · Informatiksicherheit

1. Informatiksicherheit dient dem Schutz der elektronisch bearbeiteten Informationen.

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