Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
162.51 VIS CH-BL

§ 5 Verordnung über die Informationssicherheit (VIS) - Informationen

Begriffe und Schnittstellen der Informationssicherheit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 VIS · Informationen

1. Informationen im Sinne dieser Verordnung sind Daten jeglicher Art, die für Leistungsbeziehende oder -erbringende von Bedeutung sind.

2. Informationen werden entsprechend ihrem Schutzbedarf anhand eines Rasters klassifiziert.

3. Die Kriterien für die Klassifizierung sind Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der Informationen. Sie werden verwaltungsweit einheitlich festgelegt.

← § 4 VIS Verordnung über die Informationssicherheit (VIS) - Zweck und Zielsetzung § 6 VIS →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →