162.51
VIS
CH-BL
§ 5 Verordnung über die Informationssicherheit (VIS) - Informationen
Begriffe und Schnittstellen der Informationssicherheit
§ 5 VIS · Informationen
1. Informationen im Sinne dieser Verordnung sind Daten jeglicher Art, die für Leistungsbeziehende oder -erbringende von Bedeutung sind.
2. Informationen werden entsprechend ihrem Schutzbedarf anhand eines Rasters klassifiziert.
3. Die Kriterien für die Klassifizierung sind Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der Informationen. Sie werden verwaltungsweit einheitlich festgelegt.