162.51
VIS
CH-BL
§ 4 Verordnung über die Informationssicherheit (VIS) - Leistungserbringer und Leistungsbezüger
Begriffe und Schnittstellen der Informationssicherheit
§ 4 VIS · Leistungserbringer und Leistungsbezüger
1. Die Betreibenden der Informatik-Systeme sind die Leistungserbringenden.
2. Die Benutzenden der Informatik-Systeme sind die Leistungsbeziehenden.