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162.51 VIS CH-BL

§ 4 Verordnung über die Informationssicherheit (VIS) - Leistungserbringer und Leistungsbezüger

Begriffe und Schnittstellen der Informationssicherheit
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§ 4 VIS · Leistungserbringer und Leistungsbezüger

1. Die Betreibenden der Informatik-Systeme sind die Leistungserbringenden.

2. Die Benutzenden der Informatik-Systeme sind die Leistungsbeziehenden.

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