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162.51 VIS CH-BL

§ 3 Verordnung über die Informationssicherheit (VIS) - Ergänzende Regelungen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 VIS · Ergänzende Regelungen

1. Die Direktionen, die Landeskanzlei, das Kantonsgericht und die kantonalen Schulen können in ihrem Kompetenzbereich strengere Sicherheitsanforderungen festlegen.

2. Die Fachgruppe Informatik (FGI) kann einzelne Aspekte dieser Verordnung konkretisieren und entsprechende ergänzende Weisungen zur Informationssicherheit erlassen, insbesondere zur Regelung von anzuwendenden Verfahren, generell gültigen Mindestanforderungen und zum Umgang mit vernetzungsbedingten Sicherheitsrisiken.

3. Die FGI kann einzelnen dieser Verordnung unterstellten Institutionen einen erhöhten Freiheitsgrad zugestehen, solange

a. dadurch keine erhöhte Bedrohung der restlichen Institutionen entsteht;

b. ein eigenes Informationssicherheits-Managementsystem branchenüblicher Qualität betrieben und jährlich die vorhandenen Risiken der Informationssicherheit und die Verbesserungsplanung rapportiert werden;

c. mindestens alle 3 Jahre die Angemessenheit des Managements der Informationssicherheit und der vorhandenen Risiken durch eine unabhängige Stelle zuhanden des oder der zentralen Informationssicherheitsbeauftragten nachgewiesen wird.

4. Der zugestandene erhöhte Freiheitsgrad kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

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