162.51
VIS
CH-BL
§ 27 Verordnung über die Informationssicherheit (VIS) - Einführung der Verordnung
Einführung der Verordnung
§ 27 VIS · Einführung der Verordnung
1. Diese Verordnung wird schrittweise nach Massgabe der jeweils vorhandenen Risiken umgesetzt.
2. Innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind
a. die Organisation und die Verfahren zur Bestimmung von angemessenen Massnahmen und den vorhandenen Risiken umzusetzen;
b. Massnahmen mit sehr gutem Verhältnis von Kosten zu Nutzen zu treffen;
c. der 1. Bericht zur Informationssicherheit zu erstellen;
d. die 1. Fassung des kontinuierlichen Verbesserungsprogramms zuhanden des Regierungsrats zu erstellen.
3. Die übrigen Massnahmen sind so rasch als möglich umzusetzen.
4. Der/die KIT-SIBE erarbeitet gemeinsam mit der FGI das kontinuierliche Verbesserungsprogramm.