162.51
VIS
CH-BL
§ 26 Verordnung über die Informationssicherheit (VIS) - Kontinuierlichen Verbesserung
Organisation und Verantwortung
§ 26 VIS · Kontinuierlichen Verbesserung
1. Die Direktionen, die Landeskanzlei, das Kantonsgericht und die kantonalen Schulen überprüfen mindestens alle 3 Jahre, ob die Sicherheitsmassnahmen angemessen sind und ob sie umgesetzt werden.
2. Die Ergebnisse werden zuhanden des/der KIT-SIBE und der Aufsichtsstelle Datenschutz rapportiert.
3. Es besteht ein kontinuierliches Verbesserungsprogramm.