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162.51 VIS CH-BL

§ 26 Verordnung über die Informationssicherheit (VIS) - Kontinuierlichen Verbesserung

Organisation und Verantwortung
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§ 26 VIS · Kontinuierlichen Verbesserung

1. Die Direktionen, die Landeskanzlei, das Kantonsgericht und die kantonalen Schulen überprüfen mindestens alle 3 Jahre, ob die Sicherheitsmassnahmen angemessen sind und ob sie umgesetzt werden.

2. Die Ergebnisse werden zuhanden des/der KIT-SIBE und der Aufsichtsstelle Datenschutz rapportiert.

3. Es besteht ein kontinuierliches Verbesserungsprogramm.

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