162.51
VIS
CH-BL
§ 25 Verordnung über die Informationssicherheit (VIS) - Mitarbeitende
Organisation und Verantwortung
§ 25 VIS · Mitarbeitende
1. Die Mitarbeitenden sind für die Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen in ihrem Arbeitsbereich verantwortlich.
2. Als Verfassende von Informationen sind sie für deren Klassifizierung und Schutz besorgt.