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162.51 VIS CH-BL

§ 25 Verordnung über die Informationssicherheit (VIS) - Mitarbeitende

Organisation und Verantwortung
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§ 25 VIS · Mitarbeitende

1. Die Mitarbeitenden sind für die Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen in ihrem Arbeitsbereich verantwortlich.

2. Als Verfassende von Informationen sind sie für deren Klassifizierung und Schutz besorgt.

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