Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
162.51 VIS CH-BL

§ 24 Verordnung über die Informationssicherheit (VIS) - Informationsschutz

Organisation und Verantwortung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 24 VIS · Informationsschutz

1. Die Direktionen, die Landeskanzlei, das Kantonsgericht und die kantonalen Schulen sind dafür verantwortlich, die in ihrer Zuständigkeit bearbeiteten Informationen gemäss bestehenden Weisungen angemessen zu schützen.

← § 23 VIS Verordnung über die Informationssicherheit (VIS) - Zweck und Zielsetzung § 25 VIS →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →