162.51
VIS
CH-BL
§ 24 Verordnung über die Informationssicherheit (VIS) - Informationsschutz
Organisation und Verantwortung
§ 24 VIS · Informationsschutz
1. Die Direktionen, die Landeskanzlei, das Kantonsgericht und die kantonalen Schulen sind dafür verantwortlich, die in ihrer Zuständigkeit bearbeiteten Informationen gemäss bestehenden Weisungen angemessen zu schützen.