§ 23 Verordnung über die Informationssicherheit (VIS) - Leistungsbeziehende und Leistungserbringende
§ 23 VIS · Leistungsbeziehende und Leistungserbringende
1. Die Leistungsbeziehenden legen in Abstimmung mit dem oder der DIT-SIBE die Sicherheitsanforderungen für Projekte, Anwendungen und Datensammlungen fest und organisieren unter Einbezug der Auftraggebenden und der Vertragspartner periodisch die Kontrollen der Umsetzung der Sicherheitsmassnahmen.
2. Die Direktionen, die Landeskanzlei das Kantonsgericht und die kantonalen Schulen sind dafür verantwortlich, dass ihre Mitarbeitenden die zuständigen Stellen/Organe und die Abläufe der Informationssicherheit in der Kantonsverwaltung stufengerecht kennen.
3. Die Leistungserbringenden haben die von den Leistungsbeziehenden definierten Vorgaben einzuhalten.
4. Die Verantwortlichen stellen sicher, dass die Sicherheitsmassnahmen beim Betrieb von Informations- und Kommunikationstechnik auf allen Systemen und für alle involvierten Personen umgesetzt werden.
5. Die Verantwortlichkeiten auf der operativen Ebene werden in den Projektvereinbarungen und in den Service Level Agreements zwischen den Leistungsbezügern und den Leistungserbringern detailliert festgehalten.
6. Der/die Leistungsbeziehende muss zuhanden des/der DIT-SIBE eine periodische Überprüfung der vorgenommenen Umsetzung der Informatiksicherheit und der vorhandenen Sicherheitsrisiken bei sich und beim Leistungserbringer vornehmen.