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162.51 VIS CH-BL

§ 22 Verordnung über die Informationssicherheit (VIS) - Informationssicherheitsbeauftragte auf Stufe Direktion

Organisation und Verantwortung
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§ 22 VIS · Informationssicherheitsbeauftragte auf Stufe Direktion

1. Jede Direktion, die Landeskanzlei, das Kantonsgericht und die kantonalen Schulen bestimmen eine Informationssicherheitsbeauftragte oder einen Informationssicherheitsbeauftragten (DIT-SIBE).

2. Die oder der DIT-SIBE koordiniert direktionsweit im Rahmen seiner bzw. ihrer Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung, die Sicherheitsanliegen im Bereich Informationssicherheit mit Schwergewicht Informatik und stimmt diese mit dem oder der zentralen KIT-SIBE ab.

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