162.51
VIS
CH-BL
§ 22 Verordnung über die Informationssicherheit (VIS) - Informationssicherheitsbeauftragte auf Stufe Direktion
Organisation und Verantwortung
§ 22 VIS · Informationssicherheitsbeauftragte auf Stufe Direktion
1. Jede Direktion, die Landeskanzlei, das Kantonsgericht und die kantonalen Schulen bestimmen eine Informationssicherheitsbeauftragte oder einen Informationssicherheitsbeauftragten (DIT-SIBE).
2. Die oder der DIT-SIBE koordiniert direktionsweit im Rahmen seiner bzw. ihrer Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung, die Sicherheitsanliegen im Bereich Informationssicherheit mit Schwergewicht Informatik und stimmt diese mit dem oder der zentralen KIT-SIBE ab.