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162.51 VIS CH-BL

§ 21 Verordnung über die Informationssicherheit (VIS) - Informationssicherheitsbeauftragte auf Stufe Kanton

Organisation und Verantwortung
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§ 21 VIS · Informationssicherheitsbeauftragte auf Stufe Kanton

1. Die Informatikplanung und -koordination (IPK) übernimmt die Aufgaben des/der zentralen Informationssicherheitsbeauftragten (KIT-SIBE).

2. Der/die KIT-SIBE

a. koordiniert alle kantonsinternen und kantonsübergreifenden Informationssicherheitsaspekte;

b. steht zur Überprüfung der Anforderungen und zur Aufsicht im Bereich der Informationssicherheit zur Verfügung, ist jedoch nicht für deren Durchsetzung verantwortlich;

c. stellt periodisch, mindestens aber alle 3 Jahre, einen Risikobericht und eine gesamtheitliche Massnahmenplanung zusammen;

d. koordiniert zwischen den Direktionen, der Landeskanzlei, dem Kantonsgericht und den kantonalen Schulen und stellt einheitliche Verfahren zum Umgang mit Informations- und Informatik-Sicherheit zur Verfügung.

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