§ 21 Verordnung über die Informationssicherheit (VIS) - Informationssicherheitsbeauftragte auf Stufe Kanton
§ 21 VIS · Informationssicherheitsbeauftragte auf Stufe Kanton
1. Die Informatikplanung und -koordination (IPK) übernimmt die Aufgaben des/der zentralen Informationssicherheitsbeauftragten (KIT-SIBE).
2. Der/die KIT-SIBE
a. koordiniert alle kantonsinternen und kantonsübergreifenden Informationssicherheitsaspekte;
b. steht zur Überprüfung der Anforderungen und zur Aufsicht im Bereich der Informationssicherheit zur Verfügung, ist jedoch nicht für deren Durchsetzung verantwortlich;
c. stellt periodisch, mindestens aber alle 3 Jahre, einen Risikobericht und eine gesamtheitliche Massnahmenplanung zusammen;
d. koordiniert zwischen den Direktionen, der Landeskanzlei, dem Kantonsgericht und den kantonalen Schulen und stellt einheitliche Verfahren zum Umgang mit Informations- und Informatik-Sicherheit zur Verfügung.