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162.51 VIS CH-BL

§ 20 Verordnung über die Informationssicherheit (VIS) - Grundsatz

Organisation und Verantwortung
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§ 20 VIS · Grundsatz

1. Alle Mitarbeitende sind im Rahmen ihrer Tätigkeiten für die Wahrung der Sicherheit verantwortlich.

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