162.51
VIS
CH-BL
§ 2 Verordnung über die Informationssicherheit (VIS) - Geltungsbereich und Abgrenzung
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 VIS · Geltungsbereich und Abgrenzung
1. Diese Verordnung gilt für die Direktionen und ihre Dienststellen (inklusive kantonale Spitäler), die Landeskanzlei, das Kantonsgericht und die kantonalen Schulen.
2. Sie gilt für sämtliche Informatik-Systeme und darauf bearbeitete Informationen.
3. Soweit keine anderen Regeln bestehen, gilt sie auch für nicht mittels Informatik bearbeitete Informationen.
4. Bei der Zusammenarbeit mit Organisationen und Personen ausserhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung sind die hier festgelegten Grundsätze so weit wie möglich vertraglich zu vereinbaren.