162.51
VIS
CH-BL
§ 19 Verordnung über die Informationssicherheit (VIS) - Notfallkonzept
Grundsätze der Informationssicherheit
§ 19 VIS · Notfallkonzept
1. Leistungsbeziehende und Leistungserbringende erstellen je eigene Notfallkonzepte und stimmen diese aufeinander ab.
2. Die Notfallkonzepte regeln das Vorgehen bei einem Ausfall von Informatik-Systemen, der länger als die definierten Verfügbarkeitsanforderungen dauert.