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162.51 VIS CH-BL

§ 19 Verordnung über die Informationssicherheit (VIS) - Notfallkonzept

Grundsätze der Informationssicherheit
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§ 19 VIS · Notfallkonzept

1. Leistungsbeziehende und Leistungserbringende erstellen je eigene Notfallkonzepte und stimmen diese aufeinander ab.

2. Die Notfallkonzepte regeln das Vorgehen bei einem Ausfall von Informatik-Systemen, der länger als die definierten Verfügbarkeitsanforderungen dauert.

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