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162.51 VIS CH-BL

§ 18 Verordnung über die Informationssicherheit (VIS) - Zugangsbeschränkungen

Grundsätze der Informationssicherheit
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§ 18 VIS · Zugangsbeschränkungen

1. Benutzerprofile haben den Zugang auf diejenigen Informationen zu beschränken, welche für die Aufgabenerfüllung notwendig sind.

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