162.51
VIS
CH-BL
§ 16 Verordnung über die Informationssicherheit (VIS) - Datenschutzfreundliche Technologien
Grundsätze der Informationssicherheit
§ 16 VIS · Datenschutzfreundliche Technologien
1. Bei der Beschaffung von Informatikmitteln zur Verwaltung von Personendaten ist die Datenschutzfreundlichkeit der Technologien angemessen zu berücksichtigen.
2. Bevor Informatikmittel zu diesem Zweck beschafft werden, ist die zuständige Datenschutzbehörde anzuhören.