Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
162.51 VIS CH-BL

§ 16 Verordnung über die Informationssicherheit (VIS) - Datenschutzfreundliche Technologien

Grundsätze der Informationssicherheit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 16 VIS · Datenschutzfreundliche Technologien

1. Bei der Beschaffung von Informatikmitteln zur Verwaltung von Personendaten ist die Datenschutzfreundlichkeit der Technologien angemessen zu berücksichtigen.

2. Bevor Informatikmittel zu diesem Zweck beschafft werden, ist die zuständige Datenschutzbehörde anzuhören.

← § 15 VIS Verordnung über die Informationssicherheit (VIS) - Zweck und Zielsetzung § 17 VIS →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →