162.51
VIS
CH-BL
§ 15 Verordnung über die Informationssicherheit (VIS) - Sicherheitsmassnahmen und ihre schriftliche Dokumentation
Grundsätze der Informationssicherheit
§ 15 VIS · Sicherheitsmassnahmen und ihre schriftliche Dokumentation
1. Sicherheitsmassnahmen sind organisatorischer, technischer oder physischer Natur.
2. Sie sind systematisch und in einem konzeptionellen Rahmen zu vollziehen sowie schriftlich zu dokumentieren.
3. Für alle Anwendungen, Projekte und Datensammlungen wird eine zentrale Liste mit sicherheitsrelevanten Informationen geführt. Der oder die Informatiksicherheitsbeauftragte der Direktion (DIT-SiBe) hat Einsicht in das Portfolio oder führt es selber.