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162.51 VIS CH-BL

§ 13 Verordnung über die Informationssicherheit (VIS) - Richtlinien zur Nutzung der Informatik

Grundsätze der Informationssicherheit
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§ 13 VIS · Richtlinien zur Nutzung der Informatik

1. Richtlinien und Weisungen zur Nutzung der Informatik sind durch die FGI weiterzuentwickeln und regelmässig auf Einhaltung zu kontrollieren.

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