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162.51 VIS CH-BL

§ 12 Verordnung über die Informationssicherheit (VIS) - Projekte und Systemanpassungen

Grundsätze der Informationssicherheit
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§ 12 VIS · Projekte und Systemanpassungen

1. Im Rahmen von Projekten und Systemanpassungen hat die verantwortliche Stelle frühzeitig die Anforderungen an die Informationssicherheit festzulegen und zu berücksichtigen. Es gelten die Richtlinien gemäss der Projektführungsmethodik HERMES.

2. Ein Projekt gilt frühestens dann als abgeschlossen, wenn die Informationssicherheit auch während des Betriebs und bei späteren Anpassungsarbeiten in genügendem Umfang gewährleistet ist.

3. Für die Betriebsfreigabe muss eine Risikobeurteilung durch eine neutrale Fachperson und eine Bestätigung der Übernahme der Restrisiken durch den Leistungsbezüger vorliegen.

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