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162.51 VIS CH-BL

§ 11 Verordnung über die Informationssicherheit (VIS) - Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit

Grundsätze der Informationssicherheit
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§ 11 VIS · Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit

1. Die Schutzmassnahmen müssen immer in einem angemessenen wirtschaftlichen Verhältnis zum möglichen Schaden stehen.

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