162.51
VIS
CH-BL
§ 11 Verordnung über die Informationssicherheit (VIS) - Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit
Grundsätze der Informationssicherheit
§ 11 VIS · Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit
1. Die Schutzmassnahmen müssen immer in einem angemessenen wirtschaftlichen Verhältnis zum möglichen Schaden stehen.