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162.51 VIS CH-BL

§ 1 Verordnung über die Informationssicherheit (VIS) - Zweck und Zielsetzung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 VIS · Zweck und Zielsetzung

1. Diese Verordnung regelt den Schutz der Informatik-Systeme des Kantons vor Systemausfällen und den Schutz der mit solchen Systemen bearbeiteten Informationen vor Verlust sowie unbefugter Kenntnisnahme und Veränderung.

2. Oberstes Ziel ist die Kenntnis der aktuellen Risiken der Informationssicherheit und deren systematische und verhältnismässige Behandlung zu angemessenen Kosten.

3. Erkannte Risiken werden verwaltungsweit einheitlich bewertet und durch angemessene Massnahmen auf ein akzeptables Restrisiko beschränkt.

4. Ein existenzbedrohendes Risiko muss auf ein wirtschaftlich akzeptables Mass beschränkt werden. Erscheint dies aus technischen oder finanziellen Gründen nicht möglich, ist das Vorhaben abzulehnen oder abzubrechen.

5. Über die Zulässigkeit eines Restrisikos und dessen anzustrebende Deckung entscheiden die finanzkompetenten Stellen.

6. Risiken werden von den verantwortlichen Linienstellen getragen.

7. Die vorhandenen Risiken sind mindestens alle 3 Jahre gesamthaft zu evaluieren und gegebenenfalls in eine entsprechende Verbesserungsplanung einzubringen.

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