162.11
IDVRIPD
CH-BL
§ 9 Verordnung zum Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzverordnung, IDV) - Hohes Risiko
Vorabkonsultation der Aufsichtsstelle Datenschutz (§ 12 [IDG](https://bl.clex.ch/data/162/de/art12))
§ 9 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Hohes Risiko
1. Ein hohes Risiko für die Grundrechte der betroffenen Personen im Sinn von § 12 Abs. 1 Bst. b IDG liegt insbesondere vor, wenn die Datenbearbeitung
a. ein Abrufverfahren vorsieht oder
b. besondere Personendaten (§ 3 Abs. 4 IDG) betrifft oder
c. mit dem Einsatz neuer Technologien verbunden ist oder
d. eine grosse Anzahl von Personen betrifft oder
e. durch mehrere öffentliche Organe erfolgt.