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162.11 IDVRIPD CH-BL

§ 9 Verordnung zum Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzverordnung, IDV) - Hohes Risiko

Vorabkonsultation der Aufsichtsstelle Datenschutz (§ 12 [IDG](https://bl.clex.ch/data/162/de/art12))
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§ 9 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Hohes Risiko

1. Ein hohes Risiko für die Grundrechte der betroffenen Personen im Sinn von § 12 Abs. 1 Bst. b IDG liegt insbesondere vor, wenn die Datenbearbeitung

a. ein Abrufverfahren vorsieht oder

b. besondere Personendaten (§ 3 Abs. 4 IDG) betrifft oder

c. mit dem Einsatz neuer Technologien verbunden ist oder

d. eine grosse Anzahl von Personen betrifft oder

e. durch mehrere öffentliche Organe erfolgt.

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