162.11
IDVRIPD
CH-BL
§ 8 Verordnung zum Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzverordnung, IDV) - Inhalt der schriftlichen Vereinbarung
Datenbearbeitung im Auftrag (§ 7 [IDG](https://bl.clex.ch/data/162/de/art7))
§ 8 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Inhalt der schriftlichen Vereinbarung
1. Aufträge zum Bearbeiten von Personendaten durch Organisationseinheiten oder Private, die nicht dem Informations- und Datenschutzgesetz (IDG) unterstehen, müssen schriftlich erteilt werden.
2. Das verantwortliche öffentliche Organ stellt mit organisatorischen oder technischen Massnahmen sowie vertraglich sicher, dass die staatliche Aufgabenerfüllung auch dann ohne wesentliche Beeinträchtigung gewährleistet ist, wenn die Auftragsdatenbearbeiterin oder der Auftragsdatenbearbeiter die schriftliche Vereinbarung nicht einhält oder die Geschäftstätigkeit einstellt.